Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Vertragsgegenstand, Vertragsschluss
(1) Der Auftragnehmer Berlin-Sound Frank Bosse wird durch den Veranstaltungsvertrag verpflichtet, dem Auftraggeber / Kunden eine Gesamtheit von Veranstaltungsleistungen entsprechend dem angenommenen Auftrag zu erbringen. Beide Vertragsparteien wirken bei der Veranstaltung einvernehmlich zusammen.
(2) Der Auftraggeber ist an die Auftragserteilung vier Wochen gebunden. Danach kann er durch einfache schriftliche Erklärung, die mit Zugang beim Auftraggeber wirksam wird, seinen Auftrag widerrufen. Der Vertrag / Veranstaltungsvertrag ist abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die Annahme des Auftrages innerhalb der Angebotsfrist schriftlich bestätigt hat oder die Veranstaltung durchgeführt wurde.
(3) Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt des Auftrages ab, so liegt ein neues Angebot des Auftragnehmers vor, an das dieser sich 14 Tage gebunden hält. Der Vertrag kommt in diesem Fall auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande, wenn der Auftraggeber innerhalb der Angebotsfrist dem Auftragnehmer die Annahme erklärt.
(4) Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls er den Auftrag nicht annimmt. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und planungstechnische Absprachen.
§ 2 Leistung, Leistungsänderungen
(1) Die Leistung wird wie vertraglich vereinbart dargeboten. Änderungen und Abweichungen im Veranstaltungsverlauf, die nach Vertragsschluss notwendig werden, bleiben vorbehalten, soweit diese für den Auftraggeber unwesentlich und zumutbar sind. Für Leistungen, die durch spezielle Künstler dargeboten werden sollen, kann der Auftragnehmer bei Krankheit oder Einwirken höherer Gewalt einen geeigneten, gleichwertigen Ersatz stellen. Der Auftragnehmer setzt den Auftraggeber bei Änderungen des Leistungsinhalts unverzüglich in Kenntnis. Bei personengebundenen Angeboten kann der Auftraggeber bei Ausfall des Künstlers diesen spezifischen Leistungspunkt ersatzlos und kostenfrei streichen.
§ 3 Preise, Preisanpassung
(1) Der vereinbarte Preis versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe und Abschläge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
(2) Soweit vor Ort, entgegen der Aufstellung / Beschreibung im Auftrag, Änderungen auf Seiten des Auftraggebers eintreten (größere Anzahl von Kindern, weitere Stunden usw.), passt sich der Preis entsprechend den aus dem Angebot zu ersehenden Vorgaben an.
§ 4 Zahlungen; Zahlungsverzug
(1) Der vereinbarte Veranstaltungspreis sowie die Preise für etwaige Nebenleistungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, nach Zugang der Rechnung / Auftragsbestätigung sofort und ohne Abzug zur Zahlung in bar oder Überweisung innerhalb 14 Kalendertagen fällig. Sollte eine Abschlagszahlung vereinbart sein, so ist der Restbetrag nach Abschluss der Veranstaltung, ohne dass es einer gesonderten Aufforderung bedarf, in bar oder Überweisung innerhalb 14 Kalendertagen fällig.
(2) Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine höhere oder der Auftraggeber eine niedrigere Belastung nachweist. Für jede erforderliche schriftliche Mahnung nach Eintritt des Verzugs werden 5,00 € pauschale Mahnkosten berechnet.
(3) Gegen den Anspruch des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftragnehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis beruht.
(4) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur bei besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
§ 5 Gefahrverteilung
Ist die Veranstaltung durch einen Umstand, den keiner der Vertragsparteien zu vertreten hat, insbesondere im Falle von Unwetter oder Naturkatastrophen unmöglich durchzuführen, so können beide Parteien den Vertrag kündigen. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die bis dahin entstandenen und nachgewiesenen Kosten zur Hälfte zu ersetzen. Schadenersatzansprüche stehen dem Auftraggeber in diesen Fällen nicht zu.
§ 6 Gewährleistung, Recht zur Nachbesserung
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Veranstaltung so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Leistungen und Eigenschaften eingehalten werden und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Veranstaltung widersprechen. Treten dennoch Mängel auf, hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer bzw. den vor Ort befindlichen Mitarbeitern des Auftragnehmers sofort anzuzeigen und zweimal die Möglichkeit einzuräumen, entsprechend der §§ 633, 476 a BGB nachzubessern.
(2) Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde die vereinbarte Vergütung angemessen in entsprechender Anwendung der §§ 634, 465, 469 bis 475 BGB herabsetzen oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
§ 7 Mitwirkungspflichten, Folgen bei Obliegenheitsverletzungen usw.
(1) Der Auftraggeber hat seinem Angebot eine spezifizierte Ortsbeschreibung des Veranstaltungsortes, unter Angabe des Bezirks, sowie des Straßennamens mit dazugehöriger Hausnummer anzuzeigen oder diese unverzüglich, spätestens drei Tage vor Veranstaltungsbeginn nachzureichen. Sollte die Angabe der genauen Adresse nicht möglich sein, so hat der Auftraggeber eine exakte Wegbeschreibung anzufertigen oder dafür Sorge zu tragen, dass ein Termin zur Abholung der Animateure vereinbart wird. Sollten sich Nachfragen seitens des Auftragnehmers ergeben, so hat der Auftraggeber hierfür eine Telefonnummer sowie einen Zeitraum zu benennen, in der er selbst oder eine von ihm beauftragte Person erreichbar ist. Der freie Zu- und Abgang zum Veranstaltungsort ist zu gewährleisten. Etwaige Genehmigungen sind vom Auftraggeber einzuholen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer mindestens drei Tage vor Veranstaltungsbeginn auf etwaige Besonderheiten (Fremdsprachigkeit der Kinder, erhebliche Altersunterschiede bei den Kindern, etwaige Behinderungen usw.) hinzuweisen. Sollte die Veranstaltung Kinder umfassen, die fremdsprachig sind, so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die Möglichkeit der Übersetzung gegeben ist.
(3) Kommt es infolge ungenauer Ortsbeschreibungen oder erheblichen Abweichungen der Ortsbeschreibung von den tatsächlichen Gegebenheiten oder auf Grund einer sonstigen Obliegenheitsverletzung des Auftraggebers zu Verzögerungen oder zur Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Veranstaltung zu wiederholen oder zu verlängern. Eine Verlängerung der Veranstaltungszeit ist nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wirksam.
(4) Der Auftraggeber übernimmt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht und hat für eine ständige Beaufsichtigung (im Besonderen bei Kindern, einem offenen Feuer usw.) zu sorgen, es sei denn, der Auftragnehmer übernimmt durch gesonderte Vereinbarung die Beaufsichtigung während der Veranstaltungsdauer. Der Auftraggeber übernimmt hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Gegenstände / Requisiten eine Obhut Pflicht.
§ 8 Kündigung, Rücktritt
(1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag nur kündigen, wenn: - 1. der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außer Stande setzt, die Veranstaltung durchzuführen (Annahmeverzug i.S.d.§§ 293 ff. BGB) - 2. wenn der Auftragnehmer mit der Zahlung des vereinbarten Honorars, auch einer vereinbarten Vorkasse in Verzug gerät - 3. wenn der Auftraggeber trotz Abmahnung die Durchführung der Veranstaltung so nachhaltig stört oder sich in hohem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
(2) Beide Vertragsparteien können die Veranstaltung vier Wochen vor Beginn kündigen. Es zählt das Datum der Zustellung durch Einschreiben oder Fax mit Sendedatum oder auch der Poststempel.
(3) Im Falle der Kündigung des Vertrages innerhalb der vier Wochen, hat der Auftraggeber an den Auftragnehmer 50% des Honorars als Ausfallhonorar zu zahlen. Wird die Kündigung durch den Auftragnehmer innerhalb der vier Wochen angezeigt, kann der Auftraggeber ebenfalls maximal 50% des vereinbarten Honorars verlangen.
§9 Haftung des Auftragnehmers und des Auftraggebers
(1) Der Auftragnehmer haftet für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen herbeigeführt worden sind. Für fahrlässiges Verhalten oder auch entstandenen Schaden durch Materialfehler an Veranstaltungs-Modulen oder sonstigen nicht vorhersehbaren Begebenheiten ist die Haftung auf die von der Betriebshaftpflichtversicherung erfassten Schäden in Höhe der Deckungssumme beschränkt. Eine darüber hinausgehende persönliche Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen.
(2) Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, ist die Haftung in jedem Fall auf die Deckungssumme der Betriebshaft- Pflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn scheidet in jedem Fall aus.
(3) Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden an den zur Verfügung gestellten Gegenständen / Requisiten des Auftragnehmers, es sei denn er kann nachweisen, dass die Schäden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten. Für in Verlust geratene Gegenstände haftet der Kunde in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Bei Beschädigungen haftet der Auftraggeber in Höhe der Reparaturkosten, begrenzt durch die Höhe des Wiederbeschaffungspreises. Der Auftraggeber haftet für seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und für sonstige Dritte, deren Zutritt er zu der Veranstaltung zugelassen hat oder deren Teilnahme daran erduldet.
(4) Der Auftraggeber ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, Schäden möglichst gering zu halten und alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen oder auch diese vom Auftragnehmer zuzulassen. Sollten am Veranstaltungstag wetterbedingte Ereignisse wie Sturm, Hagel, Regen, Gewitter o.ä. auftreten oder der Deutsche Wetterdienst eine Unwetterwarnung für die Veranstaltungsregion ausgesprochen haben, so hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber alle Maßnahmen zu ergreifen, einen Schaden weitestgehend zu minimieren. Sollte das Aufstellen von Zelten oder Pavillons oder das Betreiben von Veranstaltungsmodulen wie Hüpfburgen, Bungee Run, Rutschen o.ä. wetterbedingt zu einer Gefahr werden können, so kann der Auftragnehmer allein entscheiden ob und welches gebuchte Veranstaltungsequipment aufgestellt und zum Einsatz kommt. Diese Entscheidungen der Vertragsparteien haben keinen Einfluss auf das vertraglich vereinbarte Gesamthonorar. Das Gleiche gilt auch für die Beschaffenheit von Veranstaltungsflächen oder auch deren Gefälle. Auch hier gilt, die Sicherheit hat oberste Priorität und auch bei Nichtbenutzung einzelner Module hat dieses keinen Einfluss auf das Gesamthonorar.
(5) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer, soweit der Schaden eine Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber angeordnet hat, von den Ansprüchen im Innenverhältnis freizustellen.
§10 Schlussbestimmungen Sollten Bestimmungen oder einzelne Passagen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Gesetzeslücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung treten, die wirtschaftlich der am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben. Änderungen und Ergänzungen eines Angebotes, eines Vertrages oder Vertragsabsprachen bedürfen vom Auftraggeber und Auftragnehmer der Schriftform.